Seitenbereiche

Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

OK

Anpassung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und dem Grunderwerbsteuergesetz durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

/news_mandanten/

Erbschaftsteuergesetz

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde ein neuer § 2a in das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eingefügt. Die Neuregelung stellt klar, dass Personengesellschaften, die nach den zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Neuregelungen aus dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) rechtsfähige Personengesellschaften wurden, aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Satz 2 stellt außerdem klar, dass bei Erwerben rechtsfähiger Personengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Erwerberinnen bzw. Erwerber (Steuerpflichtige) gelten und bei Zuwendungen durch eine solche Personengesellschaft die Gesellschafter als Zuwendende gelten. Damit bestimmt sich der Steuertarif wie bisher nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gesellschafter(n) und Erwerber(n).

Grunderwerbsteuergesetz

Mit dem neuen § 24 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, vgl. Art. 29 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz) wurde festgelegt, dass rechtsfähige Personengesellschaften nach dem neuen MoPeG für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Im Klartext bedeutet dies, dass die §§ 5, 6 GrEStG auch über den 1.1.2024 Anwendung finden.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: Marco2811 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Als Steuerberater in Lottstetten (Baden-Württemberg) verstehen wir uns als Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen (zb.: Senioren). Dabei unterstützen wir insbesondere Grenzgänger Deutschland/Schweiz und stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Themen Steuern, Unternehmensgründung und Finanzen zur Seite. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie via Online-Formular ein unverbindliches Erstgespräch!

Rehm Steuerberatungsgesellschaft mbH
© Bussarin - stock.adobe.com
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.