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Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

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Pendlerpauschalen 2021

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Entfernungspauschale

Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer sogenannten Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschsätze haben sich zum 1.1.2021 erhöht. Ab diesem Jahr können ab dem 21. Entfernungs-Kilometer € 0,35 je Kilometer geltend gemacht werden. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei den bisherigen € 0,30. Die Entfernungspauschalen gelten unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Die Aufwendungen sind auf € 4.500,00 pro Jahr begrenzt. Ein höherer Betrag als € 4500 ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW nutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4  Einkommensteuergesetz – EStG).

Mobilitätsprämie

Führt die erhöhte Entfernungspauschale zu keiner steuerlichen Entlastung, kann der Arbeitnehmer im Zeitraum 2021 bis 2026 eine steuerfreie Mobilitätsprämie beantragen. Die Mobilitätsprämie gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Die Prämie beträgt 14 % des Betrags, der zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat. Unterschreitet der Arbeitnehmer mit seinem Einkommen den Grundfreibetrag und legt er in 2021 arbeitstäglich eine Wegstrecke von 40 Kilometern zur Arbeitsstätte zurück, kann er bei 200 Arbeitstagen eine Mobilitätsprämie von € 196,00 (14 % von 200 Arbeitstagen x 20 Kilometer x € 0,35) beantragen. Dies gilt u. a. unter der Voraussetzung, dass das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag mindestens um die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie unterschreitet (§§ 101 ff. Einkommensteuergesetz - EStG).

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: scharfsinn86 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Als Steuerberater in Lottstetten (Baden-Württemberg) verstehen wir uns als Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen (zb.: Senioren). Dabei unterstützen wir insbesondere Grenzgänger Deutschland/Schweiz und stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Themen Steuern, Unternehmensgründung und Finanzen zur Seite. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie via Online-Formular ein unverbindliches Erstgespräch!

Rehm Steuerberatungsgesellschaft mbH
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