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Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

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Abschreibungen auf Betriebsgebäude auf fremdem Grund und Boden

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AfA-Berechtigung

Grundsätzlich kann ausschließlich derjenige Steuerpflichtige Abschreibungen (AfA) auf Wirtschaftsgüter vornehmen, der auch der bürgerlich-rechtliche Eigentümer ist. Eine AfA-Berechtigung steht daneben auch dem „wirtschaftlichen Eigentümer“ zu. Der wirtschaftliche Eigentümer ist derjenige, der die „tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise“ ausübt, dass er den „Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann“ (§ 39 Abs 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung/AO).

AfA-Befugnis ohne Eigentum

Tätigt ein Selbstständiger Aufwendungen für ein fremdes Wirtschaftsgut im eigenbetrieblichen Interesse, steht diesem unter bestimmten Voraussetzungen eine AfA-Befugnis zu, auch wenn er weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Klassisches Beispiel ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes auf fremdem Grund und Boden. Letzteres kommt vielfach unter Ehegatten vor. So errichtet nicht selten der eine Ehegatte auf dem Grundstück des anderen Ehegatten ein Betriebsgebäude. AfA-berechtigt ist in diesem Fall nicht der Grundstückseigentümer-Ehegatte, sondern der Unternehmer-Ehegatte, der auch die Errichtungskosten (Eigenaufwendungen) getragen hat.

Aktivierung

In seiner Buchführung aktiviert der Unternehmer-Ehegatte die Eigenaufwendungen für das Betriebsgebäude als Aufwandsverteilungsposten wie ein unbewegliches materielles Wirtschaftsgut. Die AfA erfolgt nach der gewöhnlichen Gebäude-Nutzungsdauer. Bei dem Aufwandsverteilungsposten handelt es sich um ein rechtstechnisches Instrument zur Umsetzung des Nettoprinzips. Der Aufwandsverteilungsposten enthält keine stillen Reserven. Daher kann der Nichteigentümer-Ehegatte auch nicht die erhöhte Abschreibung für Betriebsgebäude (3 Prozent nach § 7 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) vornehmen.

Stand: 28. Juni 2022

Bild: StockPhotoPro - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Als Steuerberater in Lottstetten (Baden-Württemberg) verstehen wir uns als Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen (zb.: Senioren). Dabei unterstützen wir insbesondere Grenzgänger Deutschland/Schweiz und stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Themen Steuern, Unternehmensgründung und Finanzen zur Seite. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie via Online-Formular ein unverbindliches Erstgespräch!

Rehm Steuerberatungsgesellschaft mbH
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