Seitenbereiche

Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

OK

BFH weist Solizuschlag-Klage ab

/news_mandanten/

Solidaritätszuschlag

Der sogenannte „zweite“ Solidaritätszuschlag wird seit 1995 erhoben. Über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung wird heftig diskutiert. Unter anderem ist der Präsident des Bundesrechnungshofs in seinem Gutachten über den Abbau des Solidaritätszuschlags (Gz I 2-90 08 04 vom 4.6.2019) zu dem Schluss gekommen, dass „der Grund für die Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum Ende des Jahres 2019 weggefallen ist“.

BFH-Urteil

Ein Ehepaar klagte vor dem Bundesfinanzhof/BFH gegen Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020. Der BFH wies die Klage ab (Urteil vom 17.1.2023, IX R 15/20). Nach der Entscheidung des BFH war der Solidaritätszuschlag „in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig“. Damit kann die Bundesregierung weiterhin mit € 11 Milliarden an Mehreinnahmen im Jahr rechnen. Über 2022 und Folgejahre hatte der BFH nicht zu entscheiden.

Begründung

Der BFH begründet seine Auffassung u. a., dass durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit einem Zuschlagsatz von 5,5 % die Finanzordnung nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt sei. Zum einen würde der wiedervereinigungsbedingte Finanzbedarf des Bundes auch in den Jahren 2020 und 2021 fortbestehen. Zum anderen „kommt es auf eine mögliche „Umwidmung“ des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke nicht an“, so der BFH. Soll heißen, dass der Gesetzgeber mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag machen kann, was er will.

Kapitalanleger, Gleichheitsgrundsatz

Kapitalanleger zahlen grundsätzlich einen Solidaritätszuschlag auf alle Kapitaleinkünfte, und zwar ohne Freigrenze und unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Der BFH sieht hierin keine Ungleichbehandlung. Auch die Tatsache, dass rund 90 % der Steuerpflichtigen seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, sondern nur noch die Gutverdiener, hält der BFH für rechtmäßig. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz sieht der BFH darin nicht.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Dumebi - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Als Steuerberater in Lottstetten (Baden-Württemberg) verstehen wir uns als Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen (zb.: Senioren). Dabei unterstützen wir insbesondere Grenzgänger Deutschland/Schweiz und stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Themen Steuern, Unternehmensgründung und Finanzen zur Seite. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie via Online-Formular ein unverbindliches Erstgespräch!

Rehm Steuerberatungsgesellschaft mbH
Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.