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Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

OK

Corona-Sonderzulagen abgabenfrei

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Sonderzuwendungen

Viele Beschäftigte, insbesondere solche aus den systemrelevanten Bereichen, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach Sonderzulagen oder sonstige Beihilfen und Unterstützungen. Die Leistungen werden teilweise in Geld-, teilweise in Sachleistungen erbracht. Zusätzliche zum Arbeitslohn gewährte Geld- oder Sachleistungen stellen grundsätzlich einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

Ausnahme „Corona-Sonderleistungen“

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, vom 3.4.2020) bleiben Sonderzahlungen anlässlich der Corona-Krise bis zu einem Betrag von € 1500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen will das BMF „die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise“ anerkennen, wie es in der Pressemitteilung heißt. Unter die Corona-Sonderregelungen fallen Geld- und/oder Sachleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erstens müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Und zweitens müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Da in dem BMF-Schreiben nicht auf systemrelevante Berufe/Tätigkeiten Bezug genommen wird, kann die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von allen Arbeitgebern bzw. Berufsgruppen in Anspruch genommen werden.

Stand: 29. April 2020

Bild: alphaspirit - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Als Steuerberater in Lottstetten (Baden-Württemberg) verstehen wir uns als Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen (zb.: Senioren). Dabei unterstützen wir insbesondere Grenzgänger Deutschland/Schweiz und stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Themen Steuern, Unternehmensgründung und Finanzen zur Seite. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie via Online-Formular ein unverbindliches Erstgespräch!

Rehm Steuerberatungsgesellschaft mbH
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