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Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

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Bis Jahresende keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

/news_mandanten/

Allgemeine Aussetzung bis 30.9.2020

Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zwar überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind, bis 31.12.2020 verlängert.

Verlängerung bis 31.12.2020 nur bei Überschuldung

Die Verlängerung der Aussetzung für Insolvenzanträge aufgrund von Überschuldung setzt voraus, dass die Insolvenzreife durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie verursacht wurde und zugleich eine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens besteht. Wenn am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird dies (widerlegbar) vermutet.

Falls die Insolvenzreife nicht durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurde oder keine Aussicht auf Besserung besteht, ist die Geschäftsführung auch weiterhin verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Was ist zu tun?

Wenn Sie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch nehmen wollen, achten Sie unbedingt darauf, angemessen zu dokumentieren, dass die Überschuldung aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie eingetreten ist! Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, liegt nämlich im Zweifel bei der Geschäftsführung.

Stand: 10. November 2020

Bild: lenets_tan - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Als Steuerberater in Lottstetten (Baden-Württemberg) verstehen wir uns als Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen (zb.: Senioren). Dabei unterstützen wir insbesondere Grenzgänger Deutschland/Schweiz und stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Themen Steuern, Unternehmensgründung und Finanzen zur Seite. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie via Online-Formular ein unverbindliches Erstgespräch!

Rehm Steuerberatungsgesellschaft mbH
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