Seitenbereiche

Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

OK

Stärkung und Entlastung von Familien

/news_mandanten/

Familienförderung

Die Bundesregierung hat kürzlich den Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (2. FamEntlG) vorgelegt. Ziel der Gesetzesvorlage ist die Stärkung von Familien sowie die Abmilderung der kalten Progression.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Das Kindergeld steigt ab 1.1.2021 um € 15,00 pro Kind und Monat von € 204,00 auf € 219,00 (für das erste und zweite Kind) bzw. von € 210,00 auf € 225,00 (für das dritte Kind) bzw. von € 235,00 auf € 250,00 für das vierte und weitere Kind (§ 66 Abs. 1 EStG-E). Die Kinderfreibeträge werden in Summe ab 1.1.2021 von € 7.812,00 auf € 8.388,00 angehoben. Der Kinderfreibetrag je Elternteil beträgt demnach neu € 2.730,00, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil steigt auf € 1.464,00 (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG-E).

Kalte Progression

Unter einer „kalten Progression“ wird jener Umstand verstanden, dass es bei Einkommens- und Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, dennoch zu einer höheren Einkommensteuer kommt. Unterm Strich steigt für den Steuerzahler somit die Durchschnittssteuerbelastung, obwohl inflationsbereinigt nicht mehr an Einkommen zur Verfügung steht.

Zum teilweisen Ausgleich der kalten Progression soll der Grundfreibetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von € 9.408,00 auf € 9.696,00 und ab 2022 um weitere € 288,00 auf € 9.984,00 angehoben werden. Außerdem sollen die übrigen Eckwerte im Einkommensteuertarif für 2021 und 2022 nach rechts verschoben werden (§ 32a Abs. 1 EStG-E). Der Spitzensteuersatz beginnt 2021 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 57.919,00 (bisher € 57.052,00), die Reichensteuer beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 274.613,00 (bisher € 270.501,00).

Kirchensteuereinbehalt bei Kapitaleinkünften

Bezüglich des automatisierten Kirchenkapitalertragsteuerabzugs werden insbesondere Banken verpflichtet, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Anlassabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern über die Religionszugehörigkeit durchzuführen (§ 51a EStG-E).

Stand: 27. August 2020

Bild: BillionPhotos.com - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Als Steuerberater in Lottstetten (Baden-Württemberg) verstehen wir uns als Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen (zb.: Senioren). Dabei unterstützen wir insbesondere Grenzgänger Deutschland/Schweiz und stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Themen Steuern, Unternehmensgründung und Finanzen zur Seite. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie via Online-Formular ein unverbindliches Erstgespräch!

Rehm Steuerberatungsgesellschaft mbH
Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.