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Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

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Steuerermäßigungen auch für Mieter

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Steuerermäßigungen

Für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Steuerpflichtige Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 (bei haushaltsnahen Dienstleistungen) bzw. € 1.200,00 (bei Handwerkerleistungen). Voraussetzung ist u. a. eine unbare Zahlung.

BFH schafft Klarheit

Strittig war bisher, ob auch Mieter die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen können, obwohl diese regelmäßig nicht im Besitz der Rechnungen für die Dienstleistungen sind. Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 20.4.2023 (Az. VI R 24/20) jetzt für Klarheit gesorgt und bestätigte die vielfach bestehende Verwaltungspraxis, nach der (bisher) Wohnungseigentümer und jetzt auch Mieter die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen können. Dies, obwohl diese Personenkreise nicht die Auftraggeber für die Dienstleistungen sind. Vielmehr erfolgt eine Beauftragung regelmäßig durch die Hausverwaltung. Diese ist auch der Empfänger der Rechnung.

Rechnung nicht entscheidend

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.5.2019, 4 K 120/18) hat der BFH in dem Urteil klargestellt, dass es für die Steuerermäßigung weder darauf ankommt, dass der Steuerpflichtige die Verträge mit den Dienstleistern abgeschlossen hat, noch im Besitz der Rechnungen ist. Als Nachweis reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung bzw. eine entsprechende Bescheinigung der Hausverwaltung nach anerkanntem Muster sowie der Nachweis einer unbaren Zahlung.

Stand: 29. August 2023

Bild: Michael - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Als Steuerberater in Lottstetten (Baden-Württemberg) verstehen wir uns als Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen (zb.: Senioren). Dabei unterstützen wir insbesondere Grenzgänger Deutschland/Schweiz und stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Themen Steuern, Unternehmensgründung und Finanzen zur Seite. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie via Online-Formular ein unverbindliches Erstgespräch!

Rehm Steuerberatungsgesellschaft mbH
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