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Vorübergehender Aufnahmestopp

Liebe Neumandaten und Anfragende für eine Mandatsaufnahme

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment keine neuen Mandate aufnehmen können. Unsere Kapazitäten sind mehr als ausgelastet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dies zu ändern, aber der Fachkräftemangel macht auch vor unserer Kanzlei nicht halt. 

Wir hoffen, dass sich die Situation zukünftig ändert und wir diesen Aufnahmestopp wieder aufheben können.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis

Ihre Rehm Steuerkanzlei

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Verdeckte Gewinnausschüttung

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Um eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung handelt es sich, wenn eine Körperschaft (im Regelfall handelt es sich um eine GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den die Gesellschaft bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter bzw. einem fremden Dritten nicht gewährt hätte.

Als verdeckte Gewinnausschüttung gilt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung jeglicher Art, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 36 der Körperschaftsteuer-Richtlinien KStR).

Beispiele:

  • Übernahme von Kosten für die Gesellschafterin bzw. den Gesellschafter
  • Einnahmeverzichte der GmbH gegenüber den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern
  • überhöhte Vergütungen
  • Einräumung nicht erdienbarer Pensionsrückstellungen
  • Erwerb von Wirtschaftsgütern durch die Gesellschaft zum Überpreis
  • Verkauf von Wirtschaftsgütern an die Gesellschafterin bzw. den Gesellschafter zum Unterpreis
  • überhöhtes Geschäftsführer-Gehalt der Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. des Gesellschafter-Geschäftsführers

Letzteres ist unter den Steuergestaltungen besonders attraktiv, denn die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmen und Unternehmer lässt sich durch Vereinbarung eines möglichst hohen Arbeitslohnes drücken, welcher sich zu Lasten des steuerlichen Ergebnisses der Gesellschaft auswirkt. Ist das Geschäftsführergehalt eines am Unternehmen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen hoch, stellt der überhöhte Betrag eine verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) dar, welche erhebliche Nachsteuern mit sich bringt.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer schon eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen, wenn es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt. Vergütungen an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen also nicht nur angemessen sein, sondern klar und eindeutig und im Vornherein bestimmt sein.

Sonderzahlungen

Einen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellen regelmäßig Sonderzuschläge für den Gesellschafter-Geschäftsführer da. So stellen gesonderte Vergütungen wie Sonntags- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nach gefestigter Rechtsprechung stets eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Diese Regelvermutung kann durch überzeugende betriebliche Gründe widerlegt werden. Sofern überzeugende betriebliche Gründe Zuschlagszahlungen rechtfertigen, lässt sich die Vermutung, die Sonderzahlungen wären durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und VGA, gut entkräften.

Beispiel:

Betriebliche Gründe für eine Sonderzahlung sind gegeben, wenn Vereinbarungen über Sonderzahlungen mit vergleichbaren – gesellschaftsfremden – Personen abgeschlossen worden sind. Denn eine solche Gestaltung weist darauf hin, dass die Vereinbarung speziell in dem betreffenden Unternehmen auf betrieblichen Gründen beruht. Allgemein sollten mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichermaßen zusätzliche Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten vereinbart werden.

Liquiditätsabhängige Gehaltszahlungen

Gehaltszahlungen einer Kapitalgesellschaft (GmbH) an ihre Gesellschafter- Geschäftsführerinnen und Gesellschafter-Geschäftsführer sind grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) anzusehen, wenn die Zahlungen nur bei ausreichender Liquidität der GmbH erfolgen müssen.

Stundensatzvereinbarungen

Stundensatzvereinbarungen führen regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen: Gerade bei kleinen GmbHs fehlt es im Regelfall an einem Kontrollorgan zur Nachprüfung der Forderungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Das Finanzamt kann in solchen Fällen unter Bezug auf die ständige BFH-Rechtsprechung die steuerliche Anerkennung versagen.

Steuerliche Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern den Gewinn der Gesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes). Eine entsprechende Korrektur erfolgt „außerhalb“ der Steuerbilanz. Die steuerlichen Bilanzierungsvorschriften bleiben von dieser Gewinnermittlungskorrektur also unberührt. Bei der Gesellschafterin bzw. beim Gesellschafter rechnet die verdeckte Gewinnausschüttung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt somit der Abgeltungsteuer bzw. ist nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern. Weitere Auswirkungen ergeben sich für die Gewerbesteuer (Änderungen beim Gewerbeertrag der Gesellschaft), dem Solidaritätszuschlag oder der Umsatzsteuer.

Nahestehende Personen

Die Grundsätze für die verdeckte Gewinnausschüttung gelten auch für der Gesellschafterin bzw. dem Gesellschafter nahestehende Personen. Die Zurechnung der VGA erfolgt jedoch beim Gesellschafter.

Zusammenfassung „verdeckte Gewinnausschüttung“

  • Vereinbarung: Gezahlte Vergütungen an die Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. den Gesellschafter-Geschäftsführer müssen klar und eindeutig und im Vornherein bestimmt sein. Dies gilt besonders dann, wenn Vergütungen an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt werden sollen.
  • Betrag: Die Höhe der Vergütung darf nicht von der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte abhängen.
  • Fremdvergleich: Vereinbarungen mit dem Gesellschafter bzw. einem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer müssen einem Fremdvergleich standhalten. Zentrale Frage sollte dabei sein, ob ein nicht beteiligter Fremd-Geschäftsführer zu denselben Bedingungen arbeiten würde bzw. die GmbH einem solchen dieselbe Vergütung für die betreffende Tätigkeit gewähren würde.

Stand: 1. Januar 2024

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